Schulordnung

  1. Aufgabe
    Die Musikschule hat es sich zur Aufgabe gemacht, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, die musikalische Entwicklung durch Unterricht individuell zu fördern und Begabungen frühzeitig zu erkennen.
  2. Teilnahme
    a. Die Teilnahme am Unterricht ist mit Aufnahme in den Babygarten ab einem Alter von sechs Monaten möglich.
    b. Zu den Ergänzungsfächern können gegen Entgelt auch Schüler*innen zugelassen werden, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht an der Musikschule erhalten.
    c. Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental-, Vokal- und Ergänzungsfächer offen.
  3. Schuljahr
    a. Das Schuljahr entspricht dem Schuljahr der allgemeinbildenden Schulen.
    b. Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule.
  4. Anmeldung und Abmeldung
    a. Anmeldung und Abmeldung (Kündigung) sind schriftlich an das Sekretariat zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmer*innen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter rechtswirksam  (Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht).
    b. Der/Die Antragsteller*in erkennt durch seine/ihre Unterschrift die in ihrer jeweiligen Fassung bestehende Schulordnung und die vom Vorstand der Musikschule beschlossenen Unterrichtsgebühren an.
    c. Eine Aufnahme in die Musikschule ist auch während des laufenden Schuljahres möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
    d. Mit Vertragsbeginn besteht eine 3-monatige Probezeit, während der jeweils zum Monatsende gekündigt werden kann. Nach Ablauf der Probezeit kann das Unterrichtsverhältnis grundsätzlich nur zum 30.  April oder zum 30. September beendet werden. Erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Unterrichtsvertrag automatisch. Die Kündigung muss einen Monat vorher schriftlich bei der Musikschule eingegangen sein oder von der Musikschule erfolgen. In besonderen Fällen kann das Vertragsverhältnis mit Zustimmung des Vorstandes gelöst werden.
    e. Im Musikgarten kann nach der 1-monatigen Probezeit nur zum 30. April oder 30. September gekündigt werden.
    f. In der Musikalischen Früherziehung und dem Musikalischen Grundkurs kann während der 3-monatigen Probezeit und zum Ende des Kurses (Dauer 1 1⁄2 Jahre) gekündigt werden.
    g. Beim Instrumenten-Karussell und sonstigen über einen begrenzten Zeitraum laufenden Angeboten gibt es keine Probezeit. Eine Kündigung innerhalb dieser Kurse ist nicht möglich.
  5. Unterrichtserteilung
    a. Die Musikschule erteilt ihren Unterricht in Anlehnung an den Lehrplan des Verbandes Deutscher Musikschulen (VdM).
    b. Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt.
    c. Im Falle einer temporären Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnungen, behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt kann der Unterricht währenddessen auch in anderer Form, z.B. digital durchgeführt werden und gilt in diesen Fällen als adäquater Ersatz. Die Entscheidung darüber trifft ausschließlich die Musikschule. Die Nutzer bzw. die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die digitalen Technologien genutzt werden können. 
    d. Für die Unterrichtserteilung stehen ein zentrales Unterrichtsgebäude in Rendsburg und Räumlichkeiten in den Zweigstellen zur Verfügung.
    e. Die Schüler*innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Das Unterrichtsentgelt ist auch für versäumte Stunden zu zahlen. Für den Fall längerer Krankheit oder anderer außergewöhnlicher Umstände kann eine Sonderregelung getroffen werden. Seitens der Lehrkräfte nicht erteilte Stunden werden nachgeholt oder rückvergütet, wenn sie eine Unterrichtseinheit pro Halbjahr übersteigen.
    f. Ansteckend erkrankte Schüler*innen können nicht am Unterricht teilnehmen. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung des Unterrichtsentgeltes.
  6. Gebühren
    a. Für die Unterrichtserteilung ist ein Unterrichtsentgelt zu zahlen. Die Teilnahme an Ensembles ist erwünscht und für Schüler*innen der Musikschule kostenlos. Das Unterrichtsentgelt ist für alle Kalendermonate, also auch für die Ferienzeiträume, zu zahlen. Es ist ein auf 12 Monate verteiltes Jahresentgelt. Der Musikschule entstandene Bankgebühren gehen zu Lasten des Schülers/der Schülerin.
    b. Der Vorstand der Musikschule setzt die Höhe des Unterrichtsentgeltes fest.
  7. Lernmittel
    a. Grundsätzlich müssen die Schüler*innen bei Beginn des Unterrichtes ein eigenes Instrument besitzen. Das erforderliche Notenmaterial ist selbst zu beschaffen bzw. zu bezahlen. Bestimmte Instrumente können jedoch im Rahmen der Bestände an die Schüler*innen ausgeliehen werden; dafür wird eine Leihgebühr erhoben.
    b. Die Leihzeit für Instrumente beträgt in der Regel maximal ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden.
    c. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers bzw. des gesetzlichen Vertreters in Stand zu halten. Für Verlust und Beschädigung haben die Entleiher in vollem Umfang einzustehen. Ebenfalls zu Lasten des Entleihers gehen die durch Abnutzung entstehenden Schäden.
    d. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  8. Unterrichtsvertrag
    Das Unterrichtsverhältnis beginnt mit der Aufnahme in den Unterricht. Die vorstehende Schulordnung bildet den Inhalt des Unterrichtsvertrages und gilt durch Unterschrift auf dem Anmeldeformular als anerkannt.
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